Kreisanfrage zum öffentlichen Verbrennen von Weihnachtsbäumen im Zusammenhang mit dem neuen SächsKrWBodSchG (Antwort vom 13.02.2020)

Ne Chrisbaam
hack mer ze Gezusch,
das macht de Stub schie warm.
Do könne mer zum Lichtmaß-Ohmd
noch orndlich Haazing sparn.

Alte erzgebirgische Lebensweisheit

                                                                                                                                       

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 22.03.2019 trat das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in Kraft. Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft getreten.

Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das unter bestimmten Voraussetzungen bisher als zulässig erklärte Verbrennen pflanzlicher Abfälle nunmehr grundsätzlich verboten. Ausnahmen, wie z. B. Brauchtumsfeuer, sind stark reglementiert und jedenfalls bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.

Derzeit werden in einigen sächsischen Gemeinden die ausgedienten Weihnachtsbäume öffentlich verbrannt (zunehmend auch in unserem Kreisgebiet), in anderen wiederum ist es ein völliges Tabu. Dort wurden teilweise die Christbaumfeuer aufgrund der Neuregelung sowie der hohen Feinstaubbelastung durch andere Winter-Events wie etwa Neujahrsgrillen etc. ersetzt und  die Bäume einer Kompostierung zugeführt.

Ein Brauchtumsfeuer liegt lt. Verordnung dann vor, wenn das Feuer von den in der Ortschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zu gänglich ist, d. h., es muss sich um ein wiederkehrendes Geschehnis handeln, das in der Bevölkerung fest verankert ist. Die Tradition der Veranstaltung muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden können. Es darf in jedem Fall nur naturbelassenes und trockenes Holz verbrannt werden, Funkenflug und Belästigung durch Rauchentwicklung muss unterbunden werden. Oft jedoch sind die Weihnachtsbäume im Januar noch nicht genügend trocken, um raucharm zu verbrennen.

Weil bestimmte Kommunen Genehmigungen dafür erteilen, andere wiederum die Feuer aufgrund der neuen Gesetzgebung sowie anhaltender Feinstaubdiskussion untersagen, ergibt sich ein sehr differenziertes Bild. Manche Orte in der Region begründen auch gerade erst eine solche Tradition der “Tannenfeuer”.

1. Hat die Landkreisverwaltung die Städte und Gemeinden explizit noch einmal über das neue Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz informiert?

2. Gab es Rück- bzw. Anfragen bestimmter Kommunen zum öffentlichen Weihnachtsbaumverbrennen?

3. Wenn ja, welche Auskünfte wurden erteilt?

4. Nach wie vielen Jahren hat sich nach Meinung der Landkreisverwaltung ein solcher Brauch insofern etabliert, dass er als Tradition anerkannt werden kann?

5. Wurden/werden Kontrollen durchgeführt bzw. sind der Kommunalaufsicht Verstöße bekannt?

Mit Dank und freundlichen Grüßen,
Ulrike Kahl

2020-02-07-Verbrennen-Weihnachtsbäume-KRin-Kahl