Sehr geehrte Damen und Herren,
seit der “Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30. November 2016” können Länder und Kommunen auch ohne Nachweis von besonderer Lärmbelastung oder Unfallschwerpunkten Tempolimits auf Hauptverkehrsstraßen in „sensiblen Bereichen mit besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmern“ einführen, so „im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“. Im Mai 2017 trat darüber hinaus eine Verwaltungsvorschrift zur StVO in Kraft, in der festgelegt ist, dass an Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften im unmittelbaren Bereich vor Schulen, Kitas und Alten- und Pflegeheimen in der Regel die Geschwindigkeit auf 30km/h zu beschränken ist.
So nach müssen Abweichungen von diesem Regelprinzip, das heißt ein Verzicht auf die Geschwindigkeitsbeschränkung, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde besonders begründet werden. Die zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden sind demnach verpflichtet, das Regelprinzip umzusetzen.
- Wie viele Anträge auf Ausweisung von Tempo-30-Zonen gingen seitens welcher Kommunen seit 2017 bei der Landkreisbehörde ein?
- In wie vielen Fällen wurden derartige Anträge aus welchen Gründen abgelehnt?
- Was unternimmt die Landkreisbehörde, um die Umsetzung des Regelprinzips voranzutreiben?
Mit freundlichen Grüßen,
Ulrike Kahl
Antwort vom 09.10.2019:
2019-10-09-Tempo-30-Genehmigungen-KR-Kahl
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