Zum Urheberrecht von Kreistagsberichten stellte Kreisrätin Ulrike Kahl am 31. Juli 2016 eine Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Internetseite des Erzgebirgskreises “erzgebirgskreis.de” finden sich regelmäßig Berichte vergangener Kreistagssitzungen, bspw. hier: www.erzgebirgskreis.de.
- Handelt es sich bei diesen Berichten aus Sicht des Landkreises um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG?
- Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen erteilt der Landkreis Nutzungsrechte an Dritte (§ 31 UrhG) zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und/oder Vervielfältigung (§ 17 UrhG) und Verbreitung (§ 18 UrhG) dieser Werke?
- Hat der Landkreis in der Vergangenheit bereits Dritten derartige Einwilligungen in die Verbreitung der Berichte erteilt? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
- Müssen die Werke in diesem Fall mit einer Urheberbezeichnung im Sinne des § 13 UrhG versehen sein?
- Mit welchen Mitteln geht der Landkreis gegen Verletzungen seines Urheberrechts vor?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kahl
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