Urheberrecht Kreistagsberichte (Anfrage vom 31.7.2016)

Zum Urheberrecht von Kreistagsberichten stellte Kreisrätin Ulrike Kahl am 31. Juli 2016 eine Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Internetseite des Erzgebirgskreises “erzgebirgskreis.de” finden sich regelmäßig Berichte vergangener Kreistagssitzungen, bspw. hier: www.erzgebirgskreis.de.

  1. Handelt es sich bei diesen Berichten aus Sicht des Landkreises um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG?
  2. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen erteilt der Landkreis Nutzungsrechte an Dritte (§ 31 UrhG) zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und/oder Vervielfältigung (§ 17 UrhG) und Verbreitung (§ 18 UrhG) dieser Werke?
  3. Hat der Landkreis in der Vergangenheit bereits Dritten derartige Einwilligungen in die Verbreitung der Berichte erteilt? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
  4. Müssen die Werke in diesem Fall mit einer Urheberbezeichnung im Sinne des § 13 UrhG versehen sein?
  5. Mit welchen Mitteln geht der Landkreis gegen Verletzungen seines Urheberrechts vor?

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kahl