Am Dienstag, den 26. April 2016, sendete Kreisrätin Ulrike Kahl eine Anfrage bezüglich der Barauszahlung des Taschengelds an unbegleitete minderjährige Ausländer (UMAs) an das Landratsamt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
unseres Wissens nach gelten für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in den Einrichtungen und Notunterkünften im Landkreis keine einheitlichen Regelungen bzgl. der Barauszahlung des Taschengeldes, welches ihnen während der Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII zusteht.
Während jenes beispielsweise in der Einrichtung der Kinderarche in Bad Schlema ausgezahlt wird, erhalten die UMAs in der Notunterkunft Damm-Mühle in Lengefeld keines.
- Worin liegt die unterschiedliche Handhabung begründet?
- Obliegt die Entscheidung zur Barauszahlung eines monatlichen Taschengeldes dem jeweiligen Träger der Einrichtung?
- Womit ist eine Nichtauszahlung des Taschengeldes gerechtfertigt?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kahl
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