GRÜNE bekommen Recht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht erklärt Streichung der Gruppen-Finanzierung im Erzgebirgskreistag für rechtswidrig

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Urteil vom 27.05.2019 (Az. 4 C 10/17) dem Normenkontrollantrag der GRÜNEN im Kreistag des Erzgebirgskreises Recht gegeben und die Regeln des Landkreises zur Finanzierung der Kreistagsarbeit für rechtswidrig erklärt. Hintergrund des Urteils war die Entscheidung des Kreistags vom 15. Juni 2016, wonach nur noch Fraktionen im Kreistag, aber keine Gruppen mehr in ihrer Arbeit finanziell unterstützt werden sollten.

Durch diese Satzungsänderung hatten Gruppen im Kreistag in den letzten drei Jahren, im Gegensatz zu Fraktionen, kein Geld mehr zur Verfügung für die Finanzierung von beispielsweise Personalkosten, Raumkosten, Öffentlichkeitsarbeit, sächlichen Verwaltungs- und Investitionskosten oder Fortbildungen.

Da die Mindeststärke für die Gründung einer “Fraktion” im Erzgebirgskreis bei fünf Kreisräten liegt, die GRÜNEN in der gerade zu Ende gehenden Wahlperiode aber nur mit drei Kreisräten im Kreistag vertreten waren, lagen die Voraussetzung für eine Fraktionsgründung nicht vor und die GRÜNEN mussten sich zu einer Gruppe zusammenschließen.

Nachdem der Kreistag den Gruppen ab 2016 jede Finanzierung verweigerte, war die Arbeitsfähigkeit der GRÜNEN im Kreistag bis heute massiv eingeschränkt. So konnten die GRÜNEN beispielsweise ihre Mitarbeiterin im Kreistag nicht mehr weiterbeschäftigten und mussten zeitweise sogar die Aktualisierung ihrer Internetseite einstellen. Sämtliche Kosten mussten die Kreisräte der GRÜNEN in den letzten drei Jahren privat zahlen.

Dem hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 27.05.2019 nun einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass eine Streichung der Aufwandsentschädigung für Gruppen “eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den Fraktionen” darstelle und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße.

Ulrike Kahl, Kreisrätin BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Erzgebirgskreistag

Dazu Ulrike Kahl, Kreisrätin der GRÜNEN:

“Unser Eindruck war, dass Landrat Vogel mit seiner Satzungsänderung vor drei Jahren versuchte, die GRÜNEN mundtot zu machen, weil wir ihm mit unserer Arbeit zu unbequem waren. Wir mussten als GRÜNE Kreisräte in den letzten Jahren sämtliche Kosten – anders als beispielsweise die CDU-Fraktion – aus privater Tasche zahlen und konnten nur ‘mit angezogener Handbremse’ arbeiten.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wirft nun ein grelles Schlaglicht auf diese Fehlentscheidung durch Kreistag und -verwaltung, die damals vor dieser rechtswidrigen Ungleichbehandlung eindringlich gewarnt waren. Auch das Sächsische Staatsministerium des Inneren (SMI) hatte die Landkreisverwaltung noch am Tag vor der Abstimmung über die Satzungsänderung darauf hingewiesen, dass es im Falle einer Streichung der finanziellen Mittel Regelungen für anderweitige Kompensationen geben müsse.

Da wir GRÜNEN von den Wählern am vergangenen Wochenende für unsere – trotz all dieser Widrigkeiten – intensive Arbeit in den vergangenen Jahren belohnt wurden und in den neuen Kreistag erstmals in Fraktionsstärke eingezogen sind, können wir künftig uneingeschränkt die Landkreisverwaltung durch Anregungen und Nachfragen bereichern.”

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. An den im Urteil aufgestellten Grundsätzen zur Fraktions- und Gruppenfinanzierung müssen sich künftig sämtliche Kreis- und Kommunalparlamente im Freistaat Sachsen messen lassen. Im neuen Kreistag des Erzgebirgskreises wird von dem Urteil unter anderem die FDP profitieren, die am Sonntag keinen Fraktionsstatus mehr erreichen konnte. Vor drei Jahren hatte sich die damalige FDP-Fraktion noch für die rechtswidrige Streichung der Gruppenfinanzierung ausgesprochen.

Vertreten wurde die Gruppe der GRÜNEN bei ihrem juristischen Vorgehen gegen den Erzgebirgskreis durch die Leipziger Rechtsanwaltskanzlei Spirit Legal LLP.

Anlage: Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Urteil vom 27.05.2019: OVG Medieninformation 9/2019 (PDF)