Erwiderung zum Antrag der FDP zur Abstandsregelung von Windkraftanlagen

TOP 20 bei der 6. Sitzung des Kreistages des Erzgebirgskreises am 30. September 2015 war ein Antrag der FDP-Fraktion zur Schaffung einer einheitlichen Regelung für Windkraftanlagen im Freistaat Sachsen in Bezug auf Mindestabstand (10-H-Regelung) unter Einbeziehung bereits vorhandener Anlagenstandorte.

Der Beschlussvorschlag: “Der Kreistag des Erzgebirgskreises beschließt, den Landrat zu beauftragen, mit den Verantwortlichen der Sächsischen Staatsregierung Kontakt aufzunehmen und die Forderung des Erzgebirgskreises nach einer gesetzlichen Regelung für Windkraftanlagen im Freistaat Sachsen in Bezug auf Mindestabstand vom Zehnfachen der Gesamthöhe zur nächstgelegenen Wohnbebauung (10-H-Regelung), unter Einbeziehung bereits vorhandener Anlagenstandorte, darzustellen.”

Die drei GRÜNEN-Kreisräte lehnten diesen Antrag ab, mit folgender Begründung:

Als im vergangenen Herbst der Koalitionsvertrag in Dresden geschnürt wurde, begrüßten wir GRÜNEN, dass vermutlich neuer politischer Wind im Bereich der künftigen Energieerzeugung in Sachsen weht und damit die alte CDU-FDP-Abstandsregelung als überholtes Relikt über Bord geworfen werden sollte.

Ich zitiere aus dem aktuellen CDU-SPD-Koalitionsvertrag, Seite 42: “Wir bekennen uns zum Ausbau der Windkraft und setzen auf flexible Regelungen auf der Ebene der Regionalen Planungsverbände. (…) Starre Mindestabstandsregelungen für die Errichtung von Windkraftanlagen lehnen wir ab. Stattdessen streben wir flexible Regelungen an, die auch das Wohl der Einwohner im Blick behalten.” Das bedeutet, dass die Regierungskoalition die Strategie der Verhinderungsplanung über pauschale Mindestabstände nicht fortsetzen will.

Davon möchten die Einreicher des Antrages nun offensichtlich gern wieder abweichen. Allerdings warnten im Landtag zur entsprechenden Anhörung im vergangenen Frühjahr die Fachexperten vor einer Nutzung der Länderöffnungsklausel: “Wenn die 10-H-Regelung angewendet wird, dann sinken die Spielräume für Windnutzung gegen Null. Ich kann die Anwendung nicht empfehlen”, führte beispielsweise Prof. Dr. Andreas Berkner vom Regionalen Planungsverband Leipzig-Westsachsen aus.

Die 10-H-Regelung führt außerdem zu einer deutlichen Verschärfung des Zielkonfliktes zwischen Ausbau regenerativer Energien und dem Umwelt- und Landschaftsschutz, weil Windkraftanlagen dann gerade dort konzentriert entstehen würden, wo heute die Natur in Siedlungsferne ihre Rückzugsmöglichkeiten findet.

Weiterhin meinen Fachleute, dass mit Pauschalregelungen überhaupt nicht mehr auf konkrete Bedingungen vor Ort eingegangen werden kann und der Schutz der Bevölkerung mit den bestehenden Regelungen besser erreicht werden kann.

Wir GRÜNEN sind der Meinung, dass die Kommunen genauso wie auch die regionalen Planungsverbände endlich Planungssicherheit und vor allem ihre Planungsspielräume brauchen. Eine 10-H-Regelung wäre da kontraproduktiv.

Eine Umsetzung von 10 H durch die Öffnungsklausel (§ 249 Abs. 3 BauGB) ist nur möglich, wenn das entsprechende Landesgesetz bis 31.12.2015 verkündet worden ist. Das geringe Zeitfenster lässt dies in Sachsen nicht mehr zu. Die Forderung der FDP-Fraktion zum jetzigen Zeitpunkt ist damit nur Makulatur.

Für uns GRÜNE sind dies alles Gründe genug, diesem Antrag nicht zuzustimmen.

Sachsen ist übrigens vor ein paar Tagen als einziges Flächenland der Bundesrepublik in der zweiten Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächen-Anlagen leer ausgegangen. Und ganze 14 Windkraftanlagen gingen im Jahre 2014 ans Netz. Es gibt also großen Nachholebedarf bezüglich regenerativer Energien im Freistaat!