Bauausführungen Emil-Riedel-Straße Oberwiesenthal (Anfrage vom 25.7.2016 und Antwort)

Am Montag, den 25. Juli 2016, sendete Kreisrätin Ulrike Kahl zwei Anfragen ans Landratsamt: zu Bauausführungen an der Emil-Riedel-Straße in Oberwiesenthal und zur Überprüfung der Tierhaltung eines Landwirtschaftsbetriebes nahe der Emil-Riedel-Straße:

Sehr geehrte Damen und Herren,

außer dem Schwarzstorchvorkommen auf dem Areal der jetzigen Baustelle befinden sich dort zudem Ringdrossel und Uhu. Sichtung und Beweismaterial liegen Frau Romy Schmidt aus Oberwiesenthal vor. Sind diese Vorkommen der Unteren Naturschutzbehörde bekannt?

Unter diesen Gegebenheiten ist für uns die Erteilung der Baugenehmigung für einen Neubau “Futterunterstand und Bergeraum” seitens des Landratsamtes nicht nachvollziehbar. Wir bitten daher um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes.

Welchen konkret vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen muss der Bauherr erbringen? Sind jene nach Ansicht Ihres Amtes geeignet, Schwarzstorch-, Ringdrossel- und Uhuvorkommen zu sichern?

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kahl

Die zweite Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Überprüfung der Rindertierhaltung des Landwirtschaftsbetriebes Gropp auf dem Weideland nahe Emil-Riedel-Straße in Oberwiesenthal. Unseres Erachtens ist die derzeit beweidete Fläche für ca. 19 Rinder (einschließlich ca. 5 Jungtieren) nicht ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kahl

Die Antwort aus dem Landratsamt kam am heutigen Mittwoch, den 27. Juli 2016:

Sehr geehrte Frau Kreisrätin Kahl,

Ihre beiden Anfragen vom 25.07.2016 beantworten wir wie folgt:

Schwarzstörche, Uhu und Ringdrossel zählen entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu den besonders bzw. streng geschützten Arten. Störungsverbote gelten für streng geschützte Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, und Wanderungszeiten, wobei eine erhebliche Störung vorliegen muss. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population infolge dieser verschlechtert. Ebenso unterliegen die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten dem Störungsverbot.

Der Horst des Schwarzstorches befindet sich nach unseren Kenntnissen auf tschechischer Seite, sodass davon auszugehen ist, dass das Schindelbachtal ausschließlich als Nahrungshabitat genutzt wird. Da der Schwarzstorch üblicherweise mehrere Gebiete in der Umgebung seines Horstes zur Nahrungsaufnahme aufsucht und im Gebiet die erforderlichen Lebensräume (Zechengrund, Pöhlbachtal) auch vorhanden sind, kann von einer derartigen erheblichen Störung nicht ausgegangen werden.
Der Uhubrutplatz befindet sich nach unseren Kenntnissen in ausreichender Entfernung zum Baugeschehen. Er jagt überwiegend in der Dämmerung bzw. nachts, womit eine Störung durch die Bauarbeiten weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Dass die Ringdrossel im Fichtelberggebiet vorkommt ist bekannt. Brutnachweise im Schindelbachtal liegen jedoch bisher nicht vor. Die vorhandenen Strukturen im unmittelbaren Baubereich sowie die Höhenlage (Brutvogel i. d. R. bei 1000 bis 1200 m) lassen jedoch eine Brut nicht erwarten. Überdies wurde uns von einem im Gebiet aktiven Ornithologen mitgeteilt, dass die bekannten Bruten im Fichtelberggebiet bereits abgeschlossen sind.

Bezüglich Ihrer Fragen zur Erteilung der Baugenehmigung kann auf die Beantwortung ihrer Anfrage vom 28.04.2016 und auf die Antwort vom 12.07.2016 verwiesen werden.
Im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung stand immer im Vordergrund, dass die Belange des Naturschutzes, im Besonderen hier der Biotopschutz der mageren Bergwiesen in Verbindung mit den Eigentümerrechten des Grundstückseigentümers, in Einklang zu bringen war. Berücksichtigt wurde dabei, dass die Highland-Rinder für Extensivbeweidung zu den geeigneten Rinderrassen zählen und für eine naturschutzgerechte Landnutzung gehalten werden können. Ein entsprechendes Beweidungskonzept ist vom Landnutzer abgefordert und wird im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Baugenehmigung überwacht.
Der Zeitpunkt der Realisierung, der von einem unabhängigen Gutachter und durch die unter Naturschutzbehörde festzulegenden Ausgleichsmaßnahmen wurde auf den Nutzungsbeginn des Bauvorhabens gelegt.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben, zur Sicherung der Biotoperhaltung, ist eine sofort vollziehbare präventive Nutzungsuntersagung zu erlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Bastian