Anfrage vom 26.4.2016 zu Barauszahlung Taschengeld UMAs (Antwort)

Am heutigen Dienstag, den 14. Juni 2016, erhielten wir vom Landratsamt die Antwort auf unsere Anfrage vom 26. April 2016 zur Barauszahlung von Taschengeld an UMAs.

Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge scheinen in den Einrichtungen und Notunterkünften im Landkreis keine einheitlichen Regelungen bezüglich der Barauszahlung des Taschengeldes, das ihnen während der Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII zusteht, zu gelten.

Die drei Fragen:

  1. Worin liegt die unterschiedliche Handhabung begründet?
  2. Obliegt die Entscheidung zur Barauszahlung eines monatlichen Taschengeldes dem jeweiligen Träger der Einrichtung?
  3. Womit ist eine Nichtauszahlung des Taschengeldes gerechtfertigt?

Lesen Sie die Antwort: Gruene_Kreistag_Erzgebirgskreis_Anfrage_BarauszahlungTaschengeldUMAs_26042016 (PDF-Datei)

-> Anfrage vom 26. April 2016: Artikel lesen